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Das Telefonieren während der Arbeit

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Das private Telefonieren eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit ist nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte, wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut ist und eine schlechte Verbindung besteht, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei. Dieser Meinung ist auch das Sozialgericht in erster Instanz gewesen.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts setze der gesetzliche Unfallversicherungsschutz voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – wie z.B. Essen oder Einkaufen – unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde.

Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. September 2013 – L 3 U 33/11


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